ÜBER UNS – ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER GLOBER B.V.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bei der Handelskammer Arnheim hinterlegt.

 

Artikel 1 Allgemeines

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der Glober B.V. gelten für alle Angebote und Verträge im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Herstellung und/oder der Lieferung von Waren sowie der Erbringung von Dienstleistungen.
  2. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn, es wurden ausdrücklich andere Vereinbarungen mit der Glober B.V. getroffen.
  3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so gelten die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang weiter. Die Glober B.V. und die Gegenpartei werden in einem solchen Fall Beratungsgespräche führen, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die die nichtigen oder gestrichenen Bestimmungen ersetzen, wobei der Zweck und der Sinn der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt werden.

Artikel 2 Angebote

Alle Angebote, in welcher Form auch immer, sind unverbindlich.

Artikel 3 Preise

  1. Die Preise der Glober B.V. sind sich in Euro angegeben und verstehen sich ab Werk, exklusive Umsatzsteuer und ohne Abzug oder Skonto, sofern nicht anders vereinbart;
  2. Preisangaben erfolgen nur auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise;
  3. Wenn sich nach Vertragsabschluss die Preise für Materialien, Rohstoffe oder Halbfabrikate, Löhne, Prämien jeglicher Art, Fracht- und Speditionskosten, Versicherungsprämien, Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und sonstige Abgaben oder Steuern, Wechselkurse ändern und/oder andere Faktoren eintreten, die den Preis der Waren oder Dienstleistungen im In- und Ausland beeinflussen, ist die Glober B.V. berechtigt, diese Änderungen entsprechend an den Auftraggeber weiterzugeben;
  4. Die Glober B.V. ist nicht an ihre Angebote oder Offerten gebunden, wenn die Gegenpartei in angemessener und nachvollziehbarer Weise erkennen kann, dass die Angebote oder Offerten oder Teile davon offensichtliche Fehler oder Schreibfehler enthalten.

Artikel 4 Vertrag

  1. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder nach der Ausführung des Auftrages zustande.
  2. Ein Vertrag kommt nur unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass der Kunde als ausreichend kreditwürdig eingestuft wird.
  3. Werden nach Auftragserteilung Änderungen in der Ausführung eines Auftrages gewünscht, so sind diese rechtzeitig und schriftlich mit der Glober B.V. abzustimmen. Werden solche Änderungen mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so trägt der Auftraggeber das Risiko bezüglich der korrekten Durchführung der Änderungen.
  4. Die Glober B.V. behält sich das Recht vor, aufgrund von Änderungen des Auftrags eventuelle Preisanpassungen durchzuführen.
  5. Änderungen an einer Bestellung können dazu führen, dass die Glober B.V. die vor dem Zeitpunkt der Änderungen vereinbarte Lieferzeit überschreitet. Für auf diese Weise entstehende Verzögerungen trägt die Glober B.V. keine Verantwortung.

Artikel 5 Entschädigungen

  1. Die Gegenpartei stellt den Benutzer von allen Ansprüchen Dritter frei, welche im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages Schäden erleiden, dessen Ursache anderen Parteien als der Glober B.V. zuzuschreiben ist.
  2. Sollte die Glober B.V. aus diesem Grund von Dritten haftbar gemacht werden, ist die Gegenpartei verpflichtet, die Glober B.V. sowohl außergerichtlich als auch im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu unterstützen und unverzüglich alles zu tun, was von ihr in dieser Hinsicht erwartet werden kann.  Wenn die Gegenpartei keine angemessenen Maßnahmen ergreift, ist die Glober B.V. berechtigt, diese Maßnahmen selbst zu ergreifen, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Sämtliche Kosten und Schäden, die der Glober B.V. und Dritten dadurch entstehen, gehen vollständig zu Lasten und auf Risiko der Gegenpartei.

 Artikel 6 Vertragsausführung

  1. Die Glober B.V. führt die Arbeiten mit größtmöglicher Sorgfalt auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten relevanten Informationen aus, die der Glober B.V. angemessenerweise bekannt sein können. Wenn durch den Auftraggeber oder in dessen Namen bestimmte Informationen absichtlich, versehentlich oder auf andere Weise nicht an die Glober B.V. weitergegeben werden, geschieht dies auf Risiko des Auftraggebers. Die Glober B.V. ist nicht für Schäden verantwortlich, die sich aus einem derartigen Versäumnis ergeben. Die Glober B.V. hat zu jeder Zeit lediglich eine Aufwandspflicht und keine Ergebnispflicht.
  2. Die Glober B.V. bestimmt die Art und Weise, wie der Auftrag ausgeführt werden soll. Die Glober B.V. ist verpflichtet, den Auftraggeber auf Wunsch vorab über die Art und Weise der Ausführung zu informieren, es sei denn, dies widerspricht der Natur des Auftrags.
  3. Die Glober B.V. hat das Recht, den Auftrag oder Teile davon ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte, die nicht bei der Glober B.V. beschäftigt sind, weiterzugeben, wenn dies nach Ansicht der Glober B.V. die ordnungsgemäße oder effiziente Ausführung des Auftrags erleichtert, es sei denn, dies steht im Widerspruch zur Natur des Auftrags.
  4. Die Glober B.V. verpflichtet sich, die Ware ordnungsgemäß zu verpacken, es sei denn, die Beschaffenheit der Ware lässt dies nicht zu, und sie so zu sichern, dass sie bei normalem Transport ihren Bestimmungsort in gutem Zustand erreicht. Der Auftraggeber schließt eine übliche Transportversicherung ab.
  5. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, werden die Produkte, falls erforderlich und ausschließlich nach dem Ermessen der Glober B.V., mit einer handelsüblichen Verpackung versehen. Sofern keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen mit dem Kunden getroffen wurden, nimmt die Glober B.V. keine Verpackungen zurück.
  6. Die Glober B.V. garantiert nicht, dass die Waren für den Zweck geeignet sind, für den der Kunde sie zu verwenden beabsichtigt, auch wenn die Glober B.V. über diesen Zweck informiert wurde.
  7. Wird der Vertrag, aus welchen Gründen auch immer, aufgelöst, schuldet der Auftraggeber der Glober B.V. 25 % des Kaufbetrages oder des Betrages für die zu erbringenden Dienstleistungen. Das Recht der Glober B.V., den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen, bleibt davon unbeeinflusst. Stempel, Matrizen, Modelle oder Werkzeuge, die speziell für einen Auftrag von Glober B.V. angefertigt wurden, bleiben Eigentum der Glober B.V. Bei vorzeitiger Beendigung eines Auftrages durch den Auftraggeber gehen die Kosten für die Herstellung von Stempeln, Formen, Modellen und Werkzeugen in vollem Umfang zu Lasten des Auftraggebers. Diese Stempel, Matrizen, Modelle oder Werkzeuge werden für eine bestimmte, im Umfang schriftlich festzulegende Gesamtserie angefertigt.
  8. Wenn der Umfang der Gesamtserie überschritten wird, fallen erneut Kosten für die Anfertigung von Stempeln, Matrizen, Modellen und Werkzeugen an. Wenn über einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Lieferung des letzten Auftrags oder der letzten Teillieferung davon keine weiteren Aufträge für einen bestimmten Artikel bei der Glober B.V. eingehen, hat die Glober B.V. das Recht, die Stempel, Matrizen, Formen, Modelle und Werkzeuge zu vernichten, ohne den Auftraggeber zu darüber zu informieren.

Artikel 7 Informations- und Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass alle Informationen, welche die Glober B.V. nach vernünftigem Ermessen benötigt, um den Auftrag ordnungsgemäß ausführen zu können, in der von der Glober B.V. gewünschten Form in den Besitz der Glober B.V. gelangen. Der Auftraggeber erbringt darüber hinaus auch alle sonstigen erforderlichen Mitwirkungshandlungen, die zur Durchführung des Auftrages erforderlich sind.
  2. Die Glober B.V. ist berechtigt, die Ausführung des Auftrags auszusetzen, bis der Auftraggeber die im vorstehenden Absatz genannten Verpflichtungen erfüllt hat.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Glober B.V. den durch solche Verzögerungen entstandenen Schaden zu vergüten.

Artikel 8 Lagerung

Wenn transportfertige Waren aus Gründen, die außerhalb der Verantwortung der Glober B.V. liegen, nicht zum Bestimmungsort befördert werden können, so ist die Glober B.V. berechtigt, diese Waren auf Kosten und Risiko des Auftraggebers zu lagern und eine entsprechende Zahlung zu verlangen, als ob die Lieferung erfolgt wäre.

 

 

Artikel 9 Versicherung und Haftung für Eigentum von Dritten

Sämtliche Materialien, Halbfabrikate und fertige Produkte, die Teil eines Auftrags und Eigentum des Auftraggebers beziehungsweise Dritter sind und die auf Ansuchen des Auftraggebers geliefert werden, sind während des Zeitraums, in dem sie sich auf dem Gelände der Glober B.V. befinden, nicht durch die Glober B.V. versichert.

Sie werden nur unter der ausdrücklichen Bedingung angenommen, dass die Glober B.V. keine Haftung für Verlust, Diebstahl, Brand oder sonstige Schäden übernimmt und dass der Auftraggeber die Glober B.V. diesbezüglich von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freistellt.

 Artikel 10 Sicherheitsklausel

  1. Die Glober B.V. behält sich jederzeit das Recht vor, vor dem Beginn oder der Fortsetzung von Arbeiten und vor der Lieferung oder der Fortsetzung der Lieferung eine ausreichende Sicherheit für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen von Seiten des Auftraggebers zu verlangen;
  2. Wenn die geforderte Sicherheit nicht geleistet wird beziehungsweise unzureichend ist, oder wenn sich die Rechtsform des Auftraggebers geändert hat, hat die Glober B.V. das Recht, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention ganz oder teilweise vorzeitig aufzulösen. Dies gilt unbeschadet der Zahlungen, die der Glober B.V. zum Zeitpunkt der Auflösung des Vertrages aufgrund bereits geleisteter Arbeiten, getätigter Lieferungen, erlittener Schäden und gemachter Kosten rechtmäßig zustehen.

Artikel 11 Zahlung und Inkassokosten

  1. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum auf die von Glober B.V. angegebene Weise und in der Währung zu erfolgen, in der die Rechnung ausgestellt wurde, es sei denn, es wurden schriftlich abweichende Vereinbarungen mit der Glober B.V. getroffen. Die Glober B.V ist berechtigt, periodische Rechnungen zu erstellen.
  2. In einigen Fällen kann eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung erforderlich sein. Nach 14 Tagen werden die gesetzlichen Zinsen fällig.
  3. Wenn die Gegenpartei eine Rechnung nicht fristgerecht bezahlt, ist sie von Rechts wegen in Verzug. Die Gegenpartei schuldet dann Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat, es sei denn, die gesetzlich festgelegten Zinsen sind höher. In einem solchen Fall werden die gesetzlich festgelegten Zinsen fällig. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt, an dem die Gegenpartei in Verzug ist, bis zum Zeitpunkt der Zahlung des gesamten fälligen Betrags berechnet.
  4. Die Glober B.V. ist berechtigt, von der Gegenpartei geleistete Zahlungen zunächst mit den Kosten, dann mit den noch ausstehenden Zinsen und schließlich mit der Hauptsumme und den laufenden Zinsen zu verrechnen.
  5. Die Glober B.V. kann, ohne dadurch in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn die Gegenpartei eine andere Verrechnungsreihenfolge für die Zahlung vorgibt. Die Glober B.V. kann die vollständige Zahlung der Hauptsumme ablehnen, wenn diese Zahlung nicht auch die offenen und laufenden Zinsen und Inkassokosten umfasst.
  6. Die Gegenpartei ist in keinem Fall dazu berechtigt, die der Glober B.V. geschuldeten Beträge zu verrechnen.
  7. Einwände gegen die Höhe einer Rechnung sorgen nicht für eine Aussetzung der Zahlungsverpflichtung. Die Gegenpartei, die nicht berechtigt ist, sich auf Abschnitt 6.5.3 (§§ 231 bis 247, Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu berufen, ist auch nicht berechtigt, die Zahlung einer Rechnung aus einem anderen Grund auszusetzen.
  8. Ist die Gegenpartei mit der (rechtzeitigen) Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Verzug oder handelt sie vertragswidrig, so gehen sämtliche angemessenen Kosten, die zur außergerichtlichen Einigung anfallen, zu Lasten der Gegenpartei.  Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten erfolgt auf Grundlage der in der niederländischen Inkassopraxis üblichen Berechnungsmethode (nach Rapport Voorwerk II). Wenn die vom Nutzer gemachten Inkassokosten allerdings höher sind als die angemessenerweise notwendigen Kosten, können die tatsächlich gemachten Kosten erstattet werden. Die entstandenen Gerichts- und Vollstreckungskosten werden ebenfalls von der Gegenpartei getragen. Die Gegenpartei muss darüber hinaus die Zinsen für die geschuldeten Inkassokosten übernehmen.

Artikel 12 Schuldhafte Versäumnisse des Auftraggebers

  1. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen oder irgendeiner anderen Bestimmung des Vertrages nicht, nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder nur teilweise nachkommt, wenn sein Eigentum gepfändet wird, wenn er Zahlungsaufschub beantragt oder Konkurs beantragt, ist der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug und wird der gesamte an die Glober B.V. zu zahlende Betrag sofort und ungeachtet zuvor vereinbarter Zahlungsfristen fällig, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist.
  2. Tritt einer der unter Absatz 1 genannten Situationen ein, ist die Glober B.V. berechtigt, die Ausführung laufender Verträge auszusetzen oder Verträge mit dem Auftraggeber ganz oder teilweise aufzulösen. Dies geschieht nach dem Ermessen der Glober B.V., ohne gerichtliches Einschreiten und ohne dass die Glober B.V. verpflichtet ist, dem Auftraggeber irgendeinen Schadenersatz zu zahlen.
  3. Wenn die Glober B.V. gezwungen ist, eine unbezahlte Rechnung zur Eintreibung an Dritte weiterzugeben (Rechtsanwalt, Gerichtsvollzieher, Inkassobüro usw.), ist die Glober B.V. berechtigt, dem Schuldner eine Gebühr für die damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen, die auf 10 % des eingeforderten Betrags festgesetzt ist.

 Artikel 13 Zurückbehaltungsrecht

Die Glober B.V. ist berechtigt, Gegenstände, die dem Auftraggeber gehören und für ihn bestimmt sind, so lange zurückzubehalten, bis alle Kosten, die der Glober B.V. bei der Ausführung von Aufträgen des Auftraggebers entstanden sind, beglichen wurden, unabhängig davon, ob sich diese Aufträge auf die vorgenannten oder auf andere Gegenstände des Auftraggebers beziehen, es sei denn, der Auftraggeber hat für diese Kosten eine ausreichende Sicherheit geleistet.

 

 

Artikel 14 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle von der Glober B.V. gelieferten oder zu liefernden Waren bleiben so lange Eigentum der Glober B.V., bis der Auftraggeber alle Rechnungen beglichen hat.
  2. Solange das Eigentum an den geliefterten bzw. zu liefernden Waren gemäß der Bestimmungen in Absatz 1 bei der Glober B.V. verbleibt, ist der Auftraggeber, abweichend von der gewöhnlichen Ausübung seines Geschäftsbetriebes, nicht berechtigt, genannte Waren zu veräußern, zu belasten, zu vermieten, zu verpfänden oder in irgendeiner Weise Dritten zur Verfügung zu stellen.
  3. Wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber der Glober B.V. nicht nachkommt, ist er verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren in den Räumen des Auftraggebers oder in den Räumen Dritter, die die Waren für den Auftraggeber verwahren, auf Verlangen an die Glober B.V. herauszugeben

Artikel 15 Höhere Gewalt

  1. Die Glober B.V. haftet nicht dafür, wenn an sie erteilte Aufträge aufgrund von höherer Gewalt im weitesten Sinne nicht, nicht korrekt oder nicht rechtzeitig ausgeführt werden.  Als höhere Gewalt gelten: einschneidende Störungen des Produktionsprozesses oder sonstiger Bereiche, Krieg, Aufstände, Epidemien, Naturkatastrophen, Brand und andere Katastrophen, Transportschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen, Regierungsmaßnahmen. Wenn Lieferanten, bei denen wir die verkaufte Ware oder die dafür benötigten Rohstoffe bestellt haben, die Glober B.V. nicht oder nicht rechtzeitig beliefern, soweit diese Umstände unmittelbaren Einfluss auf die ordnungsgemäße Ausführung der Bestellung haben.
  2. Sobald einer der unter Absatz 1 genannten Umstände eintritt, setzt die Glober B.V. den Auftraggeber darüber in Kenntnis.
  3. Sollte es der Glober B.V. vorrübergehend nicht möglich sein, den Vertrag zu erfüllen, ist sie dazu berechtigt, die Vertragserfüllung so lange auszusetzen, bis der aufgrund höherer Gewalt aufgetretene Umstand nicht mehr vorhanden ist.
  4. Wenn der aufgrund höherer Gewalt aufgetretene Umstand dauerhaft sein, gilt der Vertrag nach Erhalt der unter Absatz 2 erwähnten Mitteilung für den Teil, der noch nicht ausgeführt wurde, als aufgelöst. Dasselbe gilt, wenn die Erfüllung durch die Glober B.V zwar über einen begrenzten Zeitraum unmöglich ist, aber die höhere Gewalt erwartungsgemäß länger als 3 Monate andauern wird. In einem solchen Fall besteht keine Verpflichtung, Schadensersatzzahlungen an die andere Partei zu leisten.

Artikel 16 Haftung

  1. Wenn die Glober B.V. haftbar sein sollte, ist die Haftung auf die in dieser Klausel festgelegten Bestimmungen beschränkt.
  2. Die Glober B.V. haftet nicht für Schäden haftet nicht für etwaige Schäden die dadurch entstanden sind, dass die Glober B.V. sich auf unrichtige und/oder unvollständige Informationen verlassen hat, die von der Gegenpartei oder in deren Namen bereitgestellt wurden.
  3. Sollte die Glober B.V. für einen wie auch immer gearteten Schaden haften, so ist die Haftung auf maximal den doppelten Rechnungswert des Auftrages und zumindest auf den Teil des Auftrages begrenzt, auf den sich die Haftung bezieht.
  4. Die Haftung der Glober B.V. ist in jedem Fall auf den Betrag beschränkt, der von ihrem Versicherer im betreffenden Fall ausgezahlt wird.
  5. Die Glober B.V. haftet ausschließlich für unmittelbare Schäden.
  6. Als unmittelbare Schäden gelten ausschließlich die Kosten, die angemessenerweise zur Feststellung von Ursache und Umfang des Schadens aufgewendet werden müssen, sofern es bei der Feststellung um Schäden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen geht, die angemessenen Kosten, die für eine vertragsgemäße Erfüllung der mangelhaften Leistung der Glober B.V. aufgewendet werden, sofern diese Kosten der Glober B.V. zugerechnet werden können, und die angemessenen Kosten, die zur Verhinderung oder Begrenzung des Schadens aufgewendet werden, soweit die Gegenpartei nachweisen kann, dass diese Kosten zur Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.
  7. Die Glober B.V. haftet in keinem Fall für mittelbare Schäden wie Folgeschäden, entgangene Gewinne, ausgebliebene Einsparungen und Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechungen.
  8. Die in diesem Artikel genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Glober B.V. oder ihrer leitenden Angestellten zurückzuführen ist.
  9. Die Glober B.V. haftet nicht für die Qualität der von ihr gelieferten Verpackungsmaterialien (ob selbst hergestellt oder nicht), noch für deren Sterilität und Toxizität, für die Art der Verpackung und für die Art und Weise, wie der Kunde oder ein anderer Benutzer die betreffenden Verpackungsmaterialien verwendet.
  10. Mit der vorbehaltlosen Entgegennahme der (verpackten) Ware erlöschen alle Ansprüche gegen die Glober B.V. aufgrund von teilweiser Nichtlieferung oder Beschädigung, es sei denn, dieser Schaden war äußerlich nicht erkennbar und vorausgesetzt, dass Art und Umfang des Schadens spätestens am dritten Werktag nach der Abnahme bei Glober B.V. gemeldet werden.
  11. Wenn die Glober B.V. Mitarbeiter überlässt oder zur Verfügung stellt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Glober B.V. von sämtlichen Forderungen dieser Mitarbeiter, die sich aus Arbeitsunfällen, die sich im Zusammenhang mit der Überlassung der Mitarbeiter und außerhalb des Betriebsgeländes der Glober B.V. ereignen, sowie von allen Ansprüchen und Klagen Dritter, die sich aus Fehlern dieser Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Überlassung ergeben, freizustellen und schadlos zu halten.

Artikel 17 Beschwerden

  1. Wenn sich eine Beschwerde eines Kunden im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen als begründet erweist, ersetzt die Glober B.V. nach eigenem Ermessen entweder die gelieferten Waren oder Dienstleistungen oder leistet Schadensersatz.
  2. Beschwerden, die sich auf Rechnungen beziehen, können innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich geltend gemacht werden.
  3. Die Bestimmungen in Absatz 1 gelten nicht, wenn nur eine geringfügige Abweichung vom Vereinbarten vorliegt. Bei der Beurteilung, ob eine Lieferung über die zulässigen Grenzen hinaus abweicht, muss ein Durchschnittswert unter Berücksichtigung der Gesamtlieferung ermittelt werden. Eine Zurückweisung der Lieferung aufgrund einzelner Teile oder Einheiten ist nicht zulässig.
  4. Die Glober B.V. übernimmt die Kosten für Rücksendungen nur nach schriftlicher Bestätigung durch die Glober B.V.. Bei unbegründeten Beschwerden gehen die der Glober B.V. dadurch entstandenen Kosten, einschließlich der Kosten für Nachforschungen, vollständig zu Lasten der Gegenpartei.
  5. Eine rechtzeitige Reklamation des Auftraggebers setzt seine Zahlungspflicht nicht aus. Auch in diesem Fall bleibt der Kunde zur Abnahme und Bezahlung der übrigen bestellten Artikel verpflichtet.

Artikel 18 Verjährung

Sämtliche Rechtsansprüche des Auftraggebers, die sich aus einem diesen Geschäftsbedingungen unterliegenden Vertrag ergeben, verjähren unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen, nach einem Jahr. Diese Frist geht mit dem Tag ein, an dem die Ware geliefert wurde oder hätte geliefert werden müssen, bzw. ab dem Tag, an dem die Arbeiten abgeschlossen wurden oder hätten abgeschlossen werden müssen.

Artikel 19  Garanties, onderzoek en reclames, verjaringstermijn

  1. Die von der Glober B.V. zu liefernden Waren entsprechen den üblichen Anforderungen und Normen, die zum Zeitpunkt der Lieferung billigerweise als Ausgangspunkt gehandhabt werden können und für die sie bei normalem Gebrauch in den Niederlanden bestimmt sind. Die in diesem Artikel genannte Garantie gilt für Waren, die für den Gebrauch innerhalb der Niederlande bestimmt sind. Bei einem Gebrauch außerhalb der Niederlande muss die Gegenpartei selbst überprüfen, ob die Waren für den Gebrauch am jeweiligen Standort geeignet sind und sie den dort geltenden Anforderungen entsprechen. Die Glober B.V. kann in einem solchen Fall abweichende Garantie- und Geschäftsbedingungen an die zu liefernden Waren oder auszuführenden Arbeiten koppeln.
  2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Garantie bleibt für einen Zeitraum von einem Jahr nach Lieferung gültig, es sei denn, aus der Art des gelieferten Produkts ergibt sich ein anderer Sachverhalt, oder die Parteien haben abweichende Bedingungen vereinbart. Wenn sich die von Glober B.V. gewährte Garantie auf eine Ware bezieht, die von einem Dritten hergestellt wurde, dann beschränkt sich die Garantie auf die vom Hersteller der Ware gewährte Garantie, sofern nicht anders angegeben.
  3. In folgenden Fällen erlischt jede Form der Gewährleistung: wenn ein Mangel durch unsachgemäße oder zweckfremde Verwendung oder Verwendung nach dem Verfallsdatum verursacht wird oder daraus resultiert, bei unsachgemäßer Aufbewahrung oder Wartung durch die Gegenpartei und/oder durch Dritte, wenn diese ohne schriftliche Zustimmung der Glober B.V. erfolgt ist, wenn die Gegenpartei oder Dritte Änderungen an der Ware vorgenommen oder dies versucht haben, andere Gegenstände beigefügt wurden, die nicht hätten beigefügt werden dürfen, oder wenn die Waren in einer anderen als der vorgeschriebenen Weise verarbeitet oder behandelt wurden. Die Gegenpartei kann auch dann keine Garantie beanspruchen, wenn der Mangel infolge von Umständen entstanden ist, die außerhalb des Einflussbereiches der Glober B.V. liegen, wie beispielsweise Witterungsbedingungen (z.B., aber nicht ausschließlich, extreme Regenfälle oder Temperaturen) usw.
  4. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferten Waren sofort nach dem Erhalt bzw. nach Ausführung der betreffenden Arbeiten zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Dabei muss die Gegenpartei prüfen, ob die Qualität und/oder Quantität der gelieferten Ware den Vereinbarungen entspricht und den Anforderungen genügt, die die Parteien vereinbart haben. Erkennbare Mängel sind innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung schriftlich bei der Glober B.V. zu bemängeln. Eventuelle nicht sichtbare Mängel müssen der Glober B.V. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich gemeldet werden. Die Meldung muss eine möglichst genaue Beschreibung des Mangels enthalten, damit die Glober B.V. in der Lage ist, die Beschwerde zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen.
  5. Durch eine rechtzeitige Reklamation der Gegenpartei wird deren Zahlungsverpflichtung nicht ausgesetzt. Auch in diesem Fall bleibt die Gegenpartei dazu verpflichtet, die übrigen bestellten Waren abzunehmen und zu bezahlen.
  6. Wenn ein Mangel später gemeldet wird, verliert die Gegenpartei ihren Anspruch auf Reparatur, Ersatz oder Schadenersatz.
  7. Wenn festgestellt wurde, dass eine Ware mangelhaft ist und dies rechtzeitig reklamiert wurde, ersetzt die Glober B.V. nach eigenem Ermessen und innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt der zurückgesandten Ware oder, wenn eine Rücksendung nicht in zumutbarer Weise möglich ist, nach schriftlicher Mitteilung des Mangels durch die Gegenpartei, die mangelhafte Ware oder sorgt für deren Reparatur oder erstattet der Gegenpartei die damit verbundenen Kosten. Im Falle eines Austauschs ist die Gegenpartei verpflichtet, die ausgetauschten Waren an die Glober B.V. zurückzusenden und das Eigentum daran an Glober B.V. zu übertragen, es sei denn, die Glober B.V. macht anderweitige Angaben.
  8. Wenn sich herausstellt, dass eine Beschwerde unbegründet ist, gehen die der Glober B.V. durch diese Beschwerde entstandenen Kosten, einschließlich der Kosten für Nachforschungen, vollständig zu Lasten der Gegenpartei.
  9. Nach Ablauf der Garantiefrist werden sämtliche Kosten für Reparaturen oder Austausch, einschließlich der Verwaltungs-, Versand- und Rückrufkosten, der Gegenpartei in Rechnung gestellt.
  10. Unbeschadet der gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist für alle Ansprüche und Einreden gegen die Glober B.V. und an der Ausführung eines Vertrages durch die Glober B.V. beteiligte Dritte ein Jahr.

Artikel 20 Rechtsstreitigkeiten

  1. Alle Verträge, auf die diese Bedingungen ganz oder teilweise Anwendung finden, unterliegen dem niederländischen Recht.
  2. Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien, die sich aus diesen Vereinbarungen, daraus resultierenden Verträgen und/oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, ist ausschließlich die niederländische Gerichtsbarkeit zuständig.
  3. Alle Rechtsstreitigkeiten werden vom Landgericht in Arnhem (NL) entschieden.